Empfehlungen zur Ladungssicherung von Baustahl und Baustahlmatten

EMPFEHLUNG ZUR LADUNGSSICHERUNG Das Thema Ladungssicherung wird in der SÜLZLE Gruppe sehr ernst genommen. Als Absender und Verlader sind wir verpflichtet, uns an die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu halten und haften bei Nichteinhaltung in gleichem Maße wie Sie als Abholer und Kraftfahrer. Verantwortlich für die Sicherheit beim Be- und Entladen sowie für eine „regelgerechte“ Ladungssicherung sind alle an den Transportvorgängen Beteiligten: Absender, Verlader, Frachtführer, Fahrzeughalter sowie Fahrzeugführende. Eingesetzte Anhänger mit vorhandenen und zugelassenen Zurrpunkten und Schienen müssen vom Hersteller für die Ladungssicherung zugelassen sein. Das Verzurren über die Ladebordwände ist nicht korrekt, da der Rahmen kein Zurrpunkt ist! Durch eine formschlüssige Beladung kann bereits ein großer Teil der Ladungssicherung abgedeckt werden. Bei der formschlüssigen Ladungssicherung ist darauf zu achten, dass schwere Gegenstände nach unten verladen und leichte Gegenstände nach oben verladen werden. Die Beladung sollte lückenlos erfolgen. Dies gilt auch für die lückenlose Beladung an der Stirnwand. Verladung mit einem Gabelstapler erfolgt auf eigene Verantwortung. Bitte hierzu das vorgedruckte Formular (Haftungs-ausschluss) ausfüllen und unterschreiben. Da das Material im Einzelfall auf Wunsch des Abholers mit Kran verladen wird, ist die Beladung in diesem Fall nur auf Fahrzeugen möglich, die das beladen von oben gewährleisten. Die Beladung erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Abholers. Hierzu muss der Abholer ein Vorgedrucktes Formular ausfüllen und unterschreiben. Fahrzeuge, die für die typische Beladung per Kran geeignet sind wie beispielsweise Kastenwägen wie Sprinter, sowie geschlossene Kofferaufbauten dürfen nicht mit einem Kran verladen werden. Sollte kein Formschluss nach hinten und nach vorne möglich sein hat dies notfalls durch Leerpaletten oder ein Kopflasching zu erfolgen. Dies ist der Fall, wenn aus Gründen der Lastenverteilung eine lückenlose Verladung an der Stirnwand nicht möglich ist. Sollte der Zurrwinkel beim Niederzurren unter 35° liegen, ist die Ladung durch das Buchtlaschingverfahren zu sichern. Grundsätzlich gilt für die Ladungssicherung: Fahrzeuge, die nicht über die erforderliche Voraussetzung zur Ladungssicherung verfügen, werden nicht beladen! Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass diese bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Das zulässige Gesamtgewicht sowie Achs- und Stützlasten sind einzuhalten! Unter einer Höhe von 2,50 m darf die Ladung nicht nach vorn über das Fahrzeug hinausragen. Über eine Höhe von 2,50 m darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug betragen. Zudem ist festgelegt, dass die transportierten Gegenstände in jedem Fall nur bis 1,50 m hinten hinausragen dürfen (bis 1 m ohne Kennzeichnung). Sollte die Wegstrecke unter 100 km liegen, darf die Ladung 3m hinten überstehen. Auch hier gilt, dass ab 1 m eine Kennzeichnung erforderlich ist. Wenn die Ladung mehr als 1m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, muss die überstehende Ladung mit einer mindestens 30x30cm großen, hellroten Fahne gekennzeichnet werden. Zudem ist festgelegt, dass diese Kennzeichnungen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden dürfen. Die Ladung muss in jedem Fall mit Antirutschmatten verladen werden. Falls Zurrgurte über scharfe Kanten geführt werden, sind passende Kantenschoner zu verwenden. Die Festigkeit der Zurrpunkte muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (bitte Tabelle beachten). Grundsätzliche Regeln: Form- und kraftschlüssige Ladungssicherung: Haftungsausschluss Nach DIN EN 12 640: 1000 daN bei Fahrzeugen mit einer zGM von 2000 daN bei Fahrzeugen mit einer zGM von > 12 t > 7,5 t ≤ 12 t > 3,5 t ≤ 7,5 t ≤ 3,5 t 800 daN bei Fahrzeugen mit einer zGM von 400 daN bei Fahrzeugen mit einer zGM von Nach DIN 75 410 Teil 1: Gewicht der Beladung: Hinausragende Ladung: Kennzeichnung der überstehenden Ladung: G= Gewicht Kurvenfahrt der Ladung 0,5 x G Kurvenfahrt 0,5 x G Anfahrtsvorgang 0,5 x G Bremsvorgang 0,8 x G Stand Juli 2025 Die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften hat auf dem gesamten Betriebsgelände höchste Priorität. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, beim Betreten des Geländes stets die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe sowie einen Schutzhelm zu tragen. Bitte beachten Sie außerdem den innerbetrieblichen Werksverkehr und halten Sie sich an die ausgewiesenen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Nur so kann ein sicherer Ablauf für alle Beteiligten gewährleistet werden.